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Nachweisführung

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Nachweisführung nach § 6 EWärmeG

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Wohngebäude, für welche das Bauverfahren zwischen April und Ende Dezember 2008 eingeleitet wurde, müssen die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauten einhalten. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Es löst das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben ab. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne diese EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs genau decken können. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit durch den Einsatz erneuerbarer Energien CO2 eingespart haben. Sie müssen dies lediglich gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen.


Bestätigung des Sachkundigen über die Ersatzweise Erfüllung nach § 5 eWärmeG

1-Familienhaus   =   189,99 € inkl. MwSt.

2-Familienhaus   =   289,99 € inkl. MwSt.

3-Familienhaus   =   389,99 € inkl. MwSt.

4-Familienhaus   =   489,99 € inkl. MwSt.

5-Familienhaus   =   589,99 € inkl. MwSt.

6-Familienhaus   =   689,99 € inkl. MwSt.


Das Angebot beinhaltet eine Bestätigung gegenüber der untere Baurechtsbehörde in Baden-Württemberg.

So Funktioniert die Bestätigung:

  1. Die Bestätigung von uns Anfordern oder auf der Webseite Umweltministerium runterladen
  2. Sie unterzeichnen ebenfalls die Bestätigung im Abschnitt “Unterschrift des Eigentümers oder Erbbauberechtigten”.
  3. Der Sachverständiger wird Ihnen den Nachweisführung nach § 6 EWärmeG ausfüllen und die nötigen Berechnungen durchführen.
  4. Diese Vorlage kann dann als Nachweis nach § 6 EWärmeG der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden bei Sanierungsmaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2010 beauftragt werden bzw. vor dem 1. Januar 2008 in Auftrag
    gegeben wurden.

Für die anderen EnEV Nachweise erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Fragen Sie uns unverbindlich und kostenlos!

 

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